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Ist bei einer sporadischen Büronutzung der Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 7 MRG gegeben?
OGH: In casu ging es um die Kündigung eines Mietvertrages, in dem ein Objekt zu Bürozwecken an den geklagten Mieter vermietet wurde. Nach Abschluss von Renovierungsarbeiten wurde das Objekt zwar durch einen Vertriebsmitarbeiter und dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten für Kunden- oder Mitarbeitergespräche, Erledigung von Korrespondenz oder andere Bürotätigkeiten genutzt, dies geschah jedoch während des laufenden Verfahrens nur (wenn überhaupt) an einem Tag in der Woche für ein paar Stunden. Die Nutzung eines Büros entspricht nur dann einer nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG regelmäßigen Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, wenn diese mehrere Tage pro Woche über einen längeren Zeitraum erfolgt. Eine andere Nutzungsdauer oder -art ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn ein anderer Verwendungszweck vereinbart wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts traf das Berufungsgericht die Entscheidung, dass eine solch geringfügige Nutzung eines Büros keine regelmäßige Verwendung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG darstellt.