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Dokument-ID: 804827
Zur Zulässigkeit eines Lagezuschlags gemäß § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG
OGH: § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG normiert die Zulässigkeit eines Lagezuschlages nach Abs 3 leg cit, wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntgegeben wurden. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfung der Berechtigung zu einem Zuschlag ermöglichen soll.