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§ 28 WEG 2002
§ 28 WEG regelt die Verwaltung der Liegenschaft als Ganzes, die grundsätzlich von der Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnung, die nur dem WE selbst zusteht, zu unterscheiden ist. Das 16. HptSt des ABGB ist, wenn dies auch nicht mehr ausdrücklich normiert worden ist, subsidiär anzuwenden, da das WEG lediglich ein Spezialgesetz darstellt. Die Verwaltungsrechte des WEG unterscheiden sich jedoch grundsätzlich von denen nach dem ABGB. Und zwar durch das gesetzlich garantierte Alleinverwaltungsrecht des Einzelnen an seinem WE-Objekt (§ 33).