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Dokument-ID: 111757
Vorschrift
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 9.
idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930
(1) Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.
(2) Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7 Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.