Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach gerichtlicher lieferte 1718 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(184)
Mietrecht
Mietrecht
(184)
- (81) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (81)
- (27) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (27)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (93) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (93)
- (6) Befristung Befristung (6)
- (12) Mietzins Mietzins (12)
- (3) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (3)
- (16) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (16)
- (5) Mieterschutz Mieterschutz (5)
- (47) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (47)
- (6) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (6)
-
(93)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(93)
- (47) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (47)
- (14) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (14)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (8) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (8)
- (23) WEG-Verträge WEG-Verträge (23)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (8) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (8)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (2) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (2)
- (44) Kommentare Kommentare (44)
-
(184)
Mietrecht
Mietrecht
(184)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Dokument-ID: 301522
Judikatur | Leitsatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG wegen dringendem Wohnbedürfnis
OGH: Es ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, ob bei der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person gemäß § 14 MRG vorliegt. Falls die eintrittsberechtigte Person ihr Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigen kann, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Das dringende Wohnbedürfnis kann jedoch bei Vorliegen einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Es muss im Einzelfall geprüft werden.