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Dokument-ID: 919827
Ist eine sichere elektronische Signatur bei einer Kündigung gem § 33 Abs 1 MRG per E-Mail erforderlich?
OGH: Der Mieter hat die Möglichkeit, einen Mietvertrag gerichtlich oder schriftlich zu kündigen, vom Vermieter kann dieser hingegen nur gerichtlich gekündigt werden (§ 33 Abs 1 MRG). Anders als die gerichtliche Aufkündigung, die nach der Rsp im Falle, dass Einwendungen erhoben wurden, zurückgenommen werden kann, stellt die außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf.