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Nichtbenützung von Geschäftsräumen
Vermietete Räumlichkeiten
Die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist zum Teil analog zu Z 6 anzuwenden. Hier geht es aber um geschäftliche Räume, etwa um Geschäftslokale, Büros, aber auch Lagerräume und ähnliches. Diese Bestimmung kommt dann zu tragen, wenn vermietete Bestandobjekte (die zumindest in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen müssen) nicht im Sinne der (bei Vertragsabschluss vorliegenden) Absicht der Vertragsparteien genützt wurden. Hier ist es notwendig, dass die Nutzung überwiegend oder aber gänzlich zu Geschäftszwecken erfolgt ist. Es ist daher auf den vertraglich vereinbarten Zweck abzustellen. Ist dies nicht möglich, kann auch eine Aufkündigung nach Z 7 nicht erfolgen. Somit setzt die Anwendung der Z 7 nicht nur voraus, dass es sich um eine Geschäftsräumlichkeit handelt, sondern auch, dass eine (hauptsächliche) Andersnützung nicht gewünscht war. Das Objekt wird daher nicht nach seiner Beschaffenheit zum Gegenstand der Z 7 sondern erst durch den bestehenden Parteienwillen (OGH 10.12.1992, 7 OB 637/92).