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Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 22. Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. | Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
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2. | Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. (BGBl. I Nr. 108/2022) |
3. | Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
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4. | Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen. |
5. | Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. |