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Judikatur | Leitsatz
Nutzungswidmung im Wohnungseigentumsrecht
Bei der betreffenden Wohnung handelt es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, die der Unterbringung des Hausbesorgers gewidmet ist. Im für die Wohnungseigentumsbegründung bzw für den späteren Verkauf von Eigentumswohnungen maßgeblichen Leitvertrag wurde mit dem Titel „Hausbesorgerwohnung“ festgehalten, dass die betreffende Eigentumswohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers so lange vorgesehen sei, als die auf bestimmte Zeit vereinbarte Hausverwaltung durchzuführen ist. Den Miteigentümern der Liegenschaft wird für diese Wohnungsbenützung monatlich ein Betrag vorgeschrieben. Weiters haben diese die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten proportional nach ihren Anteilen zu tragen.