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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zum Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels
OGH: Nach § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 sind Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sämtliche Wohnungseigentümer einen von dieser Regelung abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen (§ 32 Abs 2 WEG 2002). Außerdem kann für die nur diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Die Rechtswirksamkeit solcher Vereinbarungen setzt Schriftform voraus.