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Alexander Scheer | News | 11.12.2012
Editorial Dezember 2012
Inmitten des krampfhaften Versuchs bei Glühwein, „Last Christmas“ und zu fetten und jedenfalls überteuerten Speckbroten in Weihnachtsstimmung zu geraten, lese ich mir die Leitsätze dieses Monats durch.
Ja, ja, Bestandrecht hat nichts Weihnachtliches.
Doch beginnen wir – traditionell, was ja dann doch irgendwie weihnachtlich ist – mit unserem Gastbeitrag. Dieser Beitrag von Kollegin Mag. Gröschl beschäftigt sich diesmal mit dem Recht des Wohnungseigentümers Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen. Natürlich nicht immer, und oft nicht konsenslos.
Doch ach, das ist sehr weihnachtlich. Schließlich ist Weihnachten auch die Zeit der Gutscheine in letzter Minute. Und, auch heuer werden viele Partner und Familienmitglieder mit neuen geplanten Bädern, Küchen oder Vorzimmern (samt Umriss diverser Mauern) beschenkt werden, weil der Juwelier ums Eck am 24.12. schon um 13:00 Uhr zu hatte.
Mit Schenken, also dem „Geben“ und „Nehmen“ geht’s auch im Mietrecht weiter. Der profunde Kenner der Materie errät es: Die Ablöse ist das Thema. Der OGH verwöhnte uns zu diesem Thema mit einer Entscheidung zum Genossenschaftsrecht (OGH 02.10.2012, 5 Ob 78/12z).
Nun vollends doch in Weihnachtsstimmung bin ich nach der Lektüre der Entscheidung aus dem Wohnungseigentumsrecht. Es geht nämlich um die Frage der Willensbildung beim Umlaufbeschluss (OGH 05.09.2012, 5 Ob 141/12i). Und Umlaufbeschlüsse erinnern wohl das ganze Jahr an Weihnachten, bzw an die Situation des Weihnachtskartenunterschreibens durch alle Mitarbeiter. Die Karte sucht der Chef aus und dann geht’s ans Schreiben bis einem die Hand weh tut.
Danke liebes WEKA-Team, für dieses weitere schöne Jahr.
Auf ein viel schöneres nächstes Jahr!
Frohe Weihnacht an alle, die sie feiern,
und dem Rest die obligatorischen „Saisongrüße“
Mag. Alexander Scheer
Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber des Newsletters