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Besteht ein Aufwandersatz für vermehrtes Putzen wegen Schwarzstaubbildung?
Ersatzfähig sind nur nachhaltige Aufwendungen, keine oberflächlichen Maßnahmen wie in casu das vermehrte Putzen von Schwarzstaub-Ablagerungen. Entlohnung gebührt nur dann, wenn der Bestandnehmer derartige Arbeiten berufs- oder gewerbsmäßig ausführt.
Geschäftszahl
OGH 19.12.2018, 8 Ob 141/18w
Norm
§ 1097 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Ein Aufwandersatzanspruch nach § 1097 ABGB besteht, wenn der Bestandnehmer für den Bestandgeber Instandhaltungsarbeiten verrichtet, die dem Bestandgeber obliegen und die ex ante notwendig und zweckmäßig waren. Ersatzfähig sind nur nachhaltige Aufwendungen, keine oberflächlichen Maßnahmen wie in casu das vermehrte Putzen von Schwarzstaubablagerungen. Entlohnung gebührt außerdem nur dann, wenn der Bestandnehmer derartige Arbeiten berufs- oder gewerbsmäßig ausführt.
OGH: Nach § 1097 ABGB hat ein Bestandnehmer dann einen Aufwandersatzanspruch gegen den Bestandgeber, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand oder einen nützlichen Aufwand gemacht hat. In diesen Fällen ist er wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. § 1097 2. Satz ABGB ist nach stRsp eine Spezialvorschrift, die nur den Ersatz der Behebung von Sachschäden am Mietobjekt selbst umfasst.
Der Bestandnehmer hat also einen Ersatzanspruch für Instandhaltungsarbeiten, die eigentlich vom Bestandgeber zu verrichten gewesen wären. Diese Aufwendungen müssen bei einer ex ante-Betrachtung notwendig und zweckmäßig gewesen sein und sind deshalb nach hM auch dann ersatzfähig, wenn sie ohne sein Verschulden fehlschlagen. Nicht ersatzfähig sind hingegen Aufwendungen für eine bloß oberflächliche Instandhaltung, dh Aufwendungen, die keinen anhaltenden Effekt erzielen. Eine bloß oberflächliche, den Schaden nicht wirklich behebende Maßnahme ist im Ergebnis unnütz und damit nach der hM nicht ersatzfähig.
Eine Entlohnung steht dem Bestandnehmer für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nach der Rechtsprechung außerdem nur dann zu, wenn diese von ihm berufsmäßig oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden.
Im Anlassfall war das Bestandobjekt von verstärkter Schwarzstaubbildung betroffen. Sowohl das (vermehrte) Putzen als auch ein Ausmalen hatten keine bzw nur temporäre Wirkung. Diese Maßnahmen waren bei einer objektiven Betrachtung von vornherein zur Behebung des Schadens, konkret zur Beseitigung der Quelle der Schwarzstaubbildung, ungeeignet. Die Schwarzstaubablagerungen mussten nämlich durch tägliches Putzen erneut beseitigt werden, kehrten also immer wieder. Ein Ersatzanspruch für diese rein oberflächlichen, letztlich „unnützen“ Maßnahmen nach § 1097 ABGB besteht daher nicht. Im Anlassfall bestand er zusätzlich auch deshalb nicht, weil der Bestandnehmer weder Putz- noch Ausmalarbeiten berufsmäßig oder gewerbsmäßig ausführt.