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Dokument-ID: 377840
Judikatur | Leitsatz
Notwendiger Inhalt einer Vereinbarung über die Mietzinserhöhung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 16 MRG
OGH: Solche Vereinbarungen, für die die Beschränkungen der Abs 2 bis 7 nicht gelten, sind nur in Schriftform und frühestens ein halbes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages zulässig; das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Der Bezug auf Beilagen, die zwar nicht der Vertragsurkunde, aber dem vorangegangenen Entwurf angeschlossen waren, reicht für die Bestimmtheit der Arbeiten aus.