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Christoph Naske - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Verwalterbestellung
Grundlegendes
Einleitend ist festzuhalten, dass alle Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum begründet ist, die so genannte „Eigentümergemeinschaft“ bilden. Dieser Eigentümergemeinschaft kommt im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Rechtspersönlichkeit zu. § 18 Abs 1 WEG bestimmt ausdrücklich, dass diese in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sowie dass sie klagen und geklagt werden kann. § 18 Abs 3 WEG regelt dann weiters die Vertretung der Eigentümergemeinschaft. Hier ist vorgesehen, dass die Eigentümergemeinschaft, sofern ein Verwalter bestellt ist, durch den Verwalter vertreten wird.