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Dokument-ID: 377615
Abgrenzung von Leihe und Miete
OGH: Gemäß § 1120 ABGB gehen lediglich „echte“ Mietverträge im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber über, wogegen dies auf sonstige obligatorische Rechtsverhältnisse – wie etwa die Wohnungsleihe – aber auch die prekaristische Gebrauchsüberlassung oder ein „familienrechtliches Wohnverhältnis“ – nicht zutrifft, sofern eine einvernehmliche Vertragsübernahme nicht vorliegt.