Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach wieder lieferte 116 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (955) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (955) anzeigen-
Thema
-
(116)
Mietrecht
Mietrecht
x
(116)
- (66) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (66)
- (3) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (3)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (74) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (74)
- (5) Befristung Befristung (5)
- (10) Mietzins Mietzins (10)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (10) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (10)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (8) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (8)
- (4) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (4)
-
(50)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(50)
- (27) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (27)
- (6) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (6)
- (3) Hausverwalter Hausverwalter (3)
- (7) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (7)
- (15) WEG-Verträge WEG-Verträge (15)
- (3) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (3)
- (6) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (6)
- (17) Kommentare Kommentare (17)
-
(116)
Mietrecht
Mietrecht
x
(116)
-
Kategorie
-
Datum
- Mietrecht x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Philipp Ortbauer - Thomas Lederer - Markus Bulgarini - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mietzinsrückstand – Grobes Verschulden
Grobes Verschulden – Definition
Grobes Verschulden setzt begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen groben Verschuldens trifft hiebei den Mieter. Dieser hat also Umstände anzugeben und unter Beweis zu stellen, aus welchen Gründen die Zahlung unterblieben ist. Die Rechtsprechung verneint grobes Verschulden, wenn der Mieter in vertretbarer Weise die Rechtslage verkannt hat (JBl 1994, 826), ebenso bei Zweifeln an der wahren Rechtslage oder fehlerhafter Einschätzung des Ergebnisses des Beweisverfahrens (MietSlg 30.474/12).