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Dokument-ID: 905280

WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz

Zum abweichenden vereinbarten Aufteilungsschlüssel iSd § 32 Abs 2 WEG 2002

OGH: Die Beklagte war zwischen 11.04.2013 bis 13.04.2015 Wohnungseigentümerin zweier Objekte, die im Rahmen des Dachbodenausbaus errichtet werden sollten. Ihrem Wohnungseigentum lag der Kaufvertrag vom 30.05.2012 zugrunde, mit dem sie von der Verkäuferin Miteigentum an der Liegenschaft samt dem Recht, den Rohdachboden auszubauen, erworben hat. Die Eigentümergemeinschaft klagte auf die Zahlung monatlicher Beiträge zur Rücklage für den Zeitraum von Juni 2012 bis einschließlich März 2015 und den Ersatz einer aus der Instandhaltungsrücklage für die Beklagte bezahlten Rechnung. Das Begehren wurde vor allem auf den Wohnungseigentumsvertrag sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Eigentümerversammlung am 20.01.2014 gestützt. Die Beklagte brachte ua vor, dass sowohl mit der Verkäuferin als auch mit der Eigentümergemeinschaft vereinbart wurde, dass Beiträge zur Rücklage erst zu zahlen seien, wenn der Dachbodenausbau abgeschlossen, die Wohnungen der Beklagten fertig gestellt und nutzbar seien.

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