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Dokument-ID: 340353
Kommentar
§ 25 HeizKG
Im Außerstreitverfahren zu entscheidende Ansprüche
Über folgende Angelegenheiten entscheidet gem § 25 Abs 1 HeizKG das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt (unter Berücksichtigung des Erfordernisses der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 25 Abs 2 HeizKG iVm §§ 39 und 40 MRG):