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Dokument-ID: 277258
Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
Übergabsauftrag
Allgemeines zum Übergabsauftrag bzw Übernahmsauftrag
Gem § 567 Abs 1 ZPO können bei befristeten Mietverträgen sowohl der Vermieter als auch der Mieter noch vor Ablauf der Bestandzeit einen gerichtlichen Auftrag zur Übergabe (seitens des Vermieters) bzw zur Übernahme (seitens des Mieters) des Mietgegenstandes gerichtlich beantragen. Damit wird dem Gegner aufgetragen, den Mietgegenstand – bei sonstiger Exekution (Räumung) – zu übergeben bzw zu übernehmen.