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Dokument-ID: 129008

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 150. Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)