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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Kündigungsklausel gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG wegen „Nichtaufgabe der Wohnung“ nach Vorgaben der Wohnbauförderung
OGH: Im Anlassfall war in einem Mietvertrag zwischen einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft und dem Mieter vereinbart, dass es einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG darstellt, wenn der Mieter es verabsäumt, binnen sechs Monaten „bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung“ aufzugeben. Das Interesse einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung, Wohnungen nur an Personen zu vergeben, die ihre Miet- oder sonstigen Rechte an ihrer bisherigen Wohnung aufgeben, ist nach der OGH-Rechtsprechung grundsätzlich als wichtiges Interesse anzuerkennen, das an die sonstigen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG herankommt.