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WEKA (vpa) | News | 06.07.2016

Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung an einen Asylwerber?

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG kann auch verwirklicht sein, wenn sich der Mieter zwar die Verfügungsbefugnis vorbehält, aber die Wohnung gänzlich an einen ihm nicht bekannten oder verwandten Asylwerber weitergibt.

Geschäftszahl

 OGH 13. April 2016, 10 Ob 16/16z

Norm

§ 30 Abs 2 Z 4 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG kann auch verwirklicht sein, wenn sich der Mieter zwar die Verfügungsbefugnis vorbehält, aber die Wohnung gänzlich an einen ihm nicht bekannten oder verwandten Asylwerber weitergibt, sofern der Mieter die Wohnung selbst nicht regelmäßig zu Wohnzwecke benötigt und auch nicht nachweisen kann, dass er sie bald wieder benötigen wird.

OGH: Voraussetzung für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist einerseits die gänzliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter und andererseits dessen eigener Nichtbedarf.

Die Weitergabe ist ein tatsächlicher Vorgang und besteht im Überlassen des Mietgegenstandes an einen Dritten: Der Mieter verlässt die Wohnung und sie wird durch einen Dritten übernommen. Außerdem muss der Vorgang vom Willen beider Parteien umfasst sein.

Die Rspr zählt auch die präkaristische Überlassung zur Weitergabe, weswegen der Kündigungsgrund auch verwirklicht sein kann, wenn sich der Mieter die Verfügungsbefugnis vorbehält und die Wohnung an einen ihm nicht bekannten oder verwandten Asylwerber weitergibt.

Eine regelmäßige Benützung einer Wohnung durch den Mieter schließt das Vorliegen einer gänzlichen Überlassung des Mietgegenstandes aus, auch wenn der Dritte die gesamte Wohnung benützen darf. Für die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken reicht jedoch die sporadische Nutzung als Absteigequartier nicht aus.

Der Beweis der baldigen Rückkehr obliegt dem Mieter, wenn der Vermieter die Nichtbenützung nachgewiesen hat. Das Vorbringen, die Wohnung werde benötigt, obwohl der Mieter sie an einen Dritten überlassen hat und während seiner Aufenthalte in der Stadt in der benachbarten Wohnung der Mutter seines Kindes nächtigt, reicht dafür nicht aus.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur .

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