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WEKA (vbu) | Judikatur | Leitsatz
Überschreiten der Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006
Zumal nicht mehr zwischen den einzelnen Fällen des § 9 Abs 2 WEG 2002 unterschieden wird, kommt es für die Zulässigkeit einer Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 GBG nur darauf an, ob eine explizit festgesetzte quantitative Grenze überschritten wird. Diese Grenze ist mit zehn Prozent, bezogen auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil, festgesetzt. Somit ist eine Berichtigung nach § 136 GBG schon dann nicht mehr zulässig, wenn sich nur ein Miteigentumsanteil in seiner Größe um mehr als zehn Prozent ändert. Klargestellt wird demnach, dass das Ausmaß der Veränderung des Anteils im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft zu ermitteln ist.