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Dokument-ID: 281961
Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mietzinsabrechnung – Bestandteile
Einnahmen
Die Abrechnung hat gem § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisen:
- Die dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge.
- Für Objekte des Hauses, die der Vermieter selbst benützt, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
- den jeweiligen Richtwert (nicht Richtwertmietzins), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder um eine Geschäftsräumlichkeit handelt (bei Geschäftsräumlichkeiten den angemessenen Mietzins, wenn dieser niedriger ist),
- 75 % des jeweiligen Richtwerts (nicht Richtwertmietzins), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie B handelt,
- 50 % des jeweiligen Richtwerts (nicht Richtwertmietzins), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C handelt und
- der Kategorie D (unbrauchbar) Mietzins, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt
- Der Benützung eines Mietobjektes durch den Vermieter ist es gleichzuhalten, wenn es unentgeltlich oder zu einem Betrag, welcher nicht als Entgelt anzusehen ist, überlassen wurde. Der (anteilige) Richtwert ist für Zeiten ab 01.03.1994 heranzuziehen.
- Eigennutzung
- Für Objekte des Hauses, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet, die jeweiligen Kategoriebeträge, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat.
- Für die Objekte des Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr als sechs Monate lang leer stehen ließ, das 1 1/2 fache des jeweils nach Punkt 2.2 anzusetzenden Betrages je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat. Die sechsmonatige Frist erhöht sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstandes nützliche Verbesserungen durchführen lässt.
- Für leer stehende Objekte ist daher während der ersten 6 Monate (bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten während der ersten 18 Monate) kein fiktiver Mietzins einzusetzen, danach das 1 1/2 fache des Betrages, der für die Eigenbenützung vorgesehen ist.
- Werbeeinnahmen
- Ein Viertel der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen.
- Zuschüsse
- Ablösen
- Ab 01.03.1994 vereinnahmte unzulässige Ablösen oder sonstige unzulässige Einmalzahlungen. Eine Rückforderung durch den Mieter oder eine tatsächliche Rückzahlung ändert daran nichts.
Beispiel:
Bis 28.02.1994 galten zurückgezahlte Ablösen nicht mehr als Einnahmen.