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Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mietvertrag – Entgelt
Einmalige Leistung
Für das Vorliegen eines Bestandvertrages ist wesentlich, dass die Gebrauchsüberlassung entgeltlich erfolgt. Das Entgelt wird, entsprechend dem Dauerschuldverhältnis, regelmäßig in wiederkehrenden Leistungen erbracht. Die Erbringung wiederkehrender Leistungen ist aber für ein Bestandverhältnis nicht wesentlich; ausreichend kann auch sein, dass der Mieter eine einmalige Leistung erbringt. Diese kann etwa in Geld oder in der Errichtung eines Baues, den er danach in Bestand nimmt, bestehen (MietSlg 36.129). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Zeit bestimmt ist, für die hiedurch das Entgelt als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung entrichtet wird. Ansonsten entsteht, weil der Vertrag sonst unbestimmt wäre, kein Bestandvertrag. Möglich und zulässig ist das Abstellen der Vertragsdauer auf die Lebenszeit des Mieters oder einer dritten Person und damit das Einbeziehen von Elementen eines Glücksvertrages (MietSlg 24.121/10, 27.153).