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Duldungspflicht des Mieters bei vorübergehender Benutzung oder Veränderung
OGH: Der Hauptmieter hat die vorübergehende Benutzung und Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen in Form von Verbesserungen nötig sind. Dabei muss die Maßnahme notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar sein. Hat die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauerhafte Beeinträchtigung zur Folge, so ist eine Zumutbarkeit der Maßnahme anzunehmen.