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Neuerrichtung oder Umbau eines Gebäudes
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass weder die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes noch der bloße Umbau eines Gebäudes unter Wiederverwendung bestehen gebliebener vermietbarer Räume zur Teilausnahme vom MRG gem § 1 Abs 4 Z 1 MRG führt. Deshalb wurde der Ausbau einer Fabrikshalle zu Wohnungen nicht als Neubau im Sinne der Ausnahmebestimmung, sondern als Neuschaffung von Bestandobjekten iSd § 16 Abs 1 Z 2 MRG gewertet, wodurch es in diesem Fall nicht zu einer „Aushöhlung“ des Gebäudes kam. So wurden keine Wände oder Decken abgerissen, sondern in bestehenden Hallen durch Anbringung von Zwischenwänden etc, Wohnungen errichtet. Weiters gelten auch die Umwandlung eines Stalles zu einem Verbrauchermarkt ebenso wenig wie die Umwandlung einer Scheune in eine Reparaturwerkstätte als Neuerrichtungen. Für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung des Gebäudes selbst erforderlich. Hieraus folgt im Weiteren, dass die Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile in ein neues Objekt für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung spricht, wenn es sich um Reste alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) handelt oder auch um umschlossene Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keinerlei selbstständige Bedeutung zukommt.