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WEKA (bli) | News | 03.06.2011
Aktivlegitimation der Mehrheitseigentümer bei Räumungsklage
Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert. Dies gilt auch bei Räumungsbegehren nach § 1118 zweiter Fall ABGB.
Geschäftszahl
OGH 28.07.2010, 9 Ob 67/09g
Norm
§ 1118 zweiter Fall ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert. Dies gilt auch bei Räumungsbegehren nach § 1118 zweiter Fall ABGB.
OGH: Ein von den Miteigentümern eines Hauses mit außenstehenden Dritten abgeschlossener Mietvertrag kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der Mehrheit der Miteigentümer im eigenen Namen gekündigt werden. Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert. Dies gilt auch für die Räumung wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB.
Ein Räumungsbegehren nach § 1118 zweiter Fall ABGB ist davon abhängig, dass der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden des Mieters an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliegt, trifft den Mieter. Dieser hat den entschuldigenden Sachverhalt in jede mögliche Richtung zu konkretisieren; dabei geht jeder Zweifel zu seinen Lasten. Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, hängt dabei regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist nach der Lage des Falls vertretbar. Trifft den Mieter am entstandenen Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden, entfallen sowohl die Beschlussfassung gemäß § 33 Abs 2 MRG als auch die bloße Fällung eines Teilurteils über den Mietzinsrückstand im Fall eines auf Räumung und Zahlung geführten Rechtsstreits.