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Recht auf Einsicht in die Betriebskostenabrechnung
OGH: Gemäß der Bestimmung des § 21 Abs 3 MRG ist weder eine vorherige Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung. Auch sind nach dem Wortlaut des § 21 Abs 3 MRG gesetzliche Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung des Orts, des Zeitpunkts und der Dauer der Abrechnung als Voraussetzungen für die Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung nicht zu entnehmen. Weiters ist keine Übersendung der Abrechnung an jeden einzelnen Mieter und keine Kontrollpflicht des Vermieters über Dauer des Aushangs und die Anbringung eines Glaskastens statt eines schwarzen Bretts vorgesehen.