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Gehört der Einbau einer neuen Eckbadewanne zu den Pflichten eines Vermieters?
OGH: Gemäß § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB ist der Bestandgeber dazu verpflichtet, den Bestandgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandgeber im bedungenen Gebrauch oder Genuss nicht zu stören. Geschuldet wird also bei Übergabe die Brauchbarkeit des Bestandobjektes. Dies ist dann gegeben wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mittlere Brauchbarkeit ist ausreichend. Den Bestandgeber trifft nach dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht.