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Wirkt Antragsrückziehung im Verfahren über die Nutzwertfestsetzung gem § 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 verfahrensbeendigend?
Streitigkeiten über die Festsetzung der Nutzwerte im Sinn des § 3 WEG 1975 sind gemäß § 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Das Verfahrensziel liegt in der Gesamtparifizierung der Liegenschaft. Da alle Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, kommt jedem von ihnen Antragslegitimation zu. Die Festsetzung bzw Neufestsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch nur auf Antrag einzuleitenden Verfahren zu geschehen. Gemäß § 26 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 1975 kommt allen Miteigentümern und Wohneigentumsbewerbern Parteistellung zu.