Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 538 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
- (2243) Vorschrift Vorschrift (2243)
- (2095) Judikatur Judikatur (2095)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (538) News News x (538)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(450)
Muster
Muster
(450)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (77) Checkliste Checkliste (77)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (84) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (84)
- (179) Vertragsmuster Vertragsmuster (179)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
- (1) Tool Tool (1)
-
Datum
- Alle Themen
- News x
- Jedes Datum
WEKA (vbu) | News | 12.01.2012
Überhöhter Sanierungsbeitrag bei Wohnungskauf
Bei Wohnungskauf haftet der Verkäufer, wenn die Höhe des im Kaufvertrag vereinbarten Sanierungsbeitrags vom vereinbarten Betrag in für den Käufer negative Art und Weise abweicht.
Geschäftszahl
OGH 29.08.2011, 9 Ob 63/10w
Norm
§ 2 Abs 1 WEG 2002, § 32 Abs 1 WEG 2002, § 922 Abs 1 ABGB, § 923 ABGB, § 932 Abs 4 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Bei Wohnungskauf haftet der Verkäufer, wenn die Höhe des im Kaufvertrag vereinbarten Sanierungsbeitrags vom vereinbarten Betrag in für den Käufer negative Art und Weise abweicht.
OGH: Laut § 2 Abs 1 WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Wer also einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Somit haftet der Verkäufer der Sache (oder des Rechtes) dafür, dass die bedungenen Eigenschaften wirklich vorhanden sind. Nach § 923 ABGB hat der, der einer Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat und die ausdrücklich bedungen worden sind, dafür zu haften. Ein Mangel liegt vor, wenn das tatsächlich Geleistete vom Geschuldeten in negativer Weise abweicht.
Wird in einem Kaufvertrag über ein Wohnungseigentumsobjekt ausdrücklich vereinbart, dass ein Sanierungsbeitrag in gewisser Höhe anfällt, und weicht dieser dann vom vereinbarten Betrag in für den Käufer negative Art und Weise ab, so haftet der Verkäufer.
In diesem Fall bleibt dem Käufer nur noch das Recht auf Preisminderung gem § 932 Abs 4 ABGB. Hiebei wird nach der herrschenden „relativen Berechnungsmethode“ das (mangelhaft) Geleistete nach dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden ist.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.