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Dokument-ID: 325611
Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG normiert eine Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters. Inhalt ist die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses iSd § 16 Abs 1 MRG. Mit der Rüge muss dem Vermieter deutlich gemacht werden, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung Gebrauch gemacht wird, wenn dieser auf der Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. Die Rüge muss zwischen rechtswirksamem Abschluss des Vertrages und Übergabe des Bestandobjekts erfolgen.