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Dokument-ID: 325593
Privilegierte Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 Abs 3 Z 2 MRG
OGH: Zu den privilegierten Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 MRG gehören solche, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind (lit a), die der Behebung von Baugebrechen dienen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden (lit b) und solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-, Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind (lit c).