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Erhaltungspflicht iSd § 28 Abs 1 WEG iVm § 3 MRG auch für Balkone?
OGH: Im vorliegenden Rechtsfall beruft sich die klagende Partei (Erwerberin einer Eigentumswohnung von der beklagten Bauträgerin der Wohnhausanlage) auf Wasserschäden und ausdrücklich auf Mängel bei den Dachrinnen sowie bei den Balkonen. Für die Balkonsanierung mussten ca EUR 6.000,– aufgewendet werden. Der Umstand, dass trotz geringen Alters der Wohnhausanlage eine derartige Summe für die Balkonsanierung ausgegeben werden musste – und dieser Umstand wurde auch nicht von der beklagten Partei bestritten – ist ein ausreichender Hinweis auf das Vorliegen von Mängeln. Diese Mängel sind von der beklagten Bauträgerin zu vertreten.