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Dokument-ID: 247530

Judikatur | Leitsatz

Zur Teilungsklage gem § 830 ABGB bei einem Mischhaus

Die Klägerin ist zu 15625/42880 Anteilen bücherliche Miteigentümerin einer Liegenschaft in Linz. Der Beklagte ist aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses außerbücherlicher Miteigentümer von ebenfalls 15625/42880 Anteilen an dieser Liegenschaft. Die übrigen Anteile stehen im Eigentum einer Bank AG, wobei mit jeweils 1600/21440 Anteilen, 1365/21440 Anteilen, 3300/42880 Anteilen und 2400/42880 Anteilen das Wohnungseigentum an vier Wohnungen verbunden ist. Die Klägerin begehrt nur vom Beklagten, die Gemeinschaft des Miteigentums der Klägerin zu 15625/42880 Anteilen und des Beklagten zu 15625/42880 Anteilen an der Liegenschaft, bei der es sich um ein einzelnes Haus handle, durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben. Aufgrund unterschiedlicher Wohnungsgrößen und unterschiedlicher baulicher Zustände der Räumlichkeiten sei Realteilung nicht möglich. Einige Räumlichkeiten des Hauses seien vermietet, weshalb die Höhe einer eventuellen Ausgleichszahlung schwer abschätzbar, keinesfalls aber geringfügig wäre. Nach Einwand des Beklagten wurde in eventu die Begründung von Wohnungseigentum bezüglich der streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG beantragt.

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