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Zum Zinsbefreiungsanspruch nach § 1096 ABGB
OGH: § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB gewährt dem Bestandnehmer einen gesetzlichen Zinsbefreiungs-/Zinsminderungsanspruch, wenn der Bestandgeber seine Verpflichtung ua zur Verschaffung des vereinbarten Gebrauchs nicht erfüllt. Sowohl der Umfang der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers als auch die Pflicht zu deren Gewährung unterliegt der Parteiendisposition, weshalb auch die Modifizierung des gesetzlichen Zinsminderungsanspruchs durch Vertragsvereinbarungen grundsätzlich zulässig ist. Die ständige höchstgerichtliche Judikatur schließt eine Zinsbefreiung/-minderung dann aus, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert. Insbesondere kann die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses bei Kenntnis der bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mängel nach Maßgabe des § 863 ABGB als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden.