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Ändert die nachträgliche Liftnutzungsmöglichkeit den ursprünglich vereinbarten Pauschalmietzins?
OGH: Durch die Ausfolgung und Annahme des Aufzugsschlüssels wurde konkludent mit den Mietern eine Vereinbarung zur Benützung des Personenaufzugs geschlossen. Damit wurde der Lift zur Gemeinschaftsanlage. Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes aufgrund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie etwa einen Personenaufzug, zu benützen, so bestimmt sich gemäß § 24 Abs 1 MRG sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser nach den Grundsätzen des § 17 MRG. Das bedeutet, der Mieter muss sich grundsätzlich an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanlage beteiligen.