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Dokument-ID: 534669
Vorraum als Ausstattungsmerkmal von Wohnungen iSd § 15a Abs 1 Z 1 und 2 MRG?
OGH: Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie A, wenn sie
- in brauchbarem Zustand ist,
- ihre Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt,
- die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und
- über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt.