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Anrechenbarer Kategoriemietzins nach § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG
OGH: Gemäß § 18 Abs 1 MRG kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden, wenn die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung finden und die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen übersteigen. Ausschlaggebend für die Festsetzung des zu erhöhenden Hauptmietzinses ist die Gesamtsumme der Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse. Diese berechnen sich nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG.