Ihre Suche nach left lieferte 893 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Suchergebnis filtern

Dokument-ID: 377815

Judikatur | Leitsatz

Wirksame Mahnung und Aufschlüsselung; grobes Verschulden am Mietzinsrückstand und Einsatz eines Erfüllungsgehilfen

OGH: Voraussetzung einer wirksamen Mahnung ist, dass der Zinsrückstand hinreichend bestimmt angeführt wird. So wurde etwa das Vorbringen, der Mieter sei „mit fälligen Bestandzinsen in Rückstand geraten“ nicht als gesetzmäßige Mahnung gewertet. Die Aussage, dass der Mieter in einem bestimmten Zeitraum überhaupt keinen Zins bezahlt habe, wurde auch ohne ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge als ausreichend konkret angesehen. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, die fälligen Mietzinse zu bezahlen, ohne diese näher zeitlich oder betraglich zu präzisieren. Ist ein Pauschalzins vereinbart, bedarf es einer Bezifferung des Mietzinsrückstandes nicht.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop