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Dokument-ID: 330919
Einverleibung Wohnungseigentum
Titel zum Wohnungseigentumserwerb
Das Wohnungseigentum kann nach § 3 Abs 1 WEG 2002 begründet werden auf der Grundlage
- einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
- einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG 2002,
- einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
- einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).