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Praxiswissen
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Essensbons, freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke
Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, sind steuerfrei. Es ist unerheblich, um welche Art von Getränken es sich handelt (Kaffee, Tee, Mineralwasser, Fruchtsäfte etc).Katharina Rohowsky - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128060 -
Kinderbetreuungszuschuss durch Arbeitgeber
Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens EUR 2.000,– pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt, sind abgabenfrei.Katharina Rohowsky - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128061 -
Mitarbeitergewinnbeteiligung
Definiert ist die Gewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128062 -
Mitarbeiterbeteiligung
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128063 -
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) ist bis zu einem Betrag von EUR 365,–, jährlich steuer- und SV-beitragsfrei.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128064 -
Benützung betrieblicher Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers
Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt, sind abgabenfrei.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128065 -
Zukunftsicherungsmaßnahmen
Die betrieblichen Zukunftssicherung ist die Möglichkeit, pro Arbeitnehmer bis zu EUR 300,– pro Jahr in eine Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung zu investieren, und zwar zu steuerlich günstigen Konditionen.Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128066 -
Freiwillige soziale Zuwendungen
Von der Lohnsteuer (Einkommensteuer) sind freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds befreit. Erst die Weitergabe an die Arbeitnehmer kann Steuerpflicht auslösen.Katharina Rohowsky - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023417 -
Telearbeitspauschale
Telearbeit wird definiert als regelmäßige Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeitnehmers oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen des Arbeitgebers gehörenden Örtlichkeit.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128067 -
Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse
Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen zinsenlosen Gehaltsvorschuss oder ein unverzinsliches Darlehen, muss er einen Sachbezug in Höhe von 1,0 % pa des aushaftenden Betrags über EUR 7.300,– in der Personalverrechnung berücksichtigen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1128068