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Dokument-ID: 899489

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL IV
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 96/1965 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1965

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die am 31. Dezember 1965 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1966 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z 8 lit. b dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.

(3) Bei der Anwendung des § 94 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 42 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 4 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob § 94 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11, § 42 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 und § 40 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1966 von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß § 444 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:

für das Jahr

mit dem Faktor

1960

1,310

1961

1,240

1962

1,170

1963

1,110

1964

1,050,

und zwar so lange, als die nach § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.

(6) Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl und als Anpassungsfaktor 1,070.

(7) Die Bestimmungen des § 108g Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1965.

(8) Abweichend von den Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am 1. Jänner 1966 mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch hatte.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 21, 22, 23 lit. d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.

(10) Die auf Grund der Bestimmungen des § 292 Abs. 2 lit. l des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 34 und auf Grund der Bestimmungen des § 89 Abs. 2 lit. k des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 13 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(11) Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. I Z 35 und Art. II Z 14 auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.