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Dokument-ID: 899490
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL IV
idF BGBl. Nr. 67/1967 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1967
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1967 in Kraft.
- rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen des Artikels I Z 22 lit. b und Z 46;
- rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Artikels I Z 30;
- rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Artikels I Z 31;
- mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 die Bestimmungen des Artikels I Z 5;
- mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des Artikels I Z 27 lit. b und c und Z 29.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z 14 und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z 21, 23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.