Teilzeit

  • Teilzeitarbeit

    Teilzeitarbeit liegt vor, wenn wenn der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit unter der Vollarbeitszeit liegt, die nach dem AZG 40 Wochenstunden beträgt.
    Melanie Haberer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896447
  • Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsrecht

    Grundsätzlich ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus der Sicht des Dienstgebers arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die Rechtslage ist allerdings nicht in Bezug auf jeden Anspruch identisch.
    Petra Egger - WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242784
  • Wechsel von Voll- auf Teilzeit bzw umgekehrt

    Bei einem tatsächlichen Wechsel des Arbeitszeitausmaßes eines Arbeitnehmers ändern sich auch dessen Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Überstunden etc).
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 261033
  • Teilzeitarbeit – Lohnsteuer, Sozialversicherung

    Wie Teilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu handhaben ist, auch hinsichtlich der Meldung bei der Gebietskrankenkasse, erfahren Sie hier.
    Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896531
  • Teilzeitbeschäftigung – Dienstvertrag Angestellte

    Mustervorlage für einen Dienstvertrag für Angestellte mit Teilzeitvereinbarung. Nach dem Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschritten wird.
    Redaktion WEKA - Magdalena Ferner | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 488629
  • Teilzeitbeschäftigung – Abänderung eines bestehenden Dienstverhältnisses

    An dieser Stelle findet sich eine hilfreiches Muster für eine Zusatzvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Abänderung eines bestehenden Dienstvertrages mit Vollzeit in ein Dienstverhältnis mit Teilzeit.
    Redaktion WEKA | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 488700