Ruhezeiten

  • Ruhepausen

    Grundsätzlich muss spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine Ruhepause konsumiert werden. Weiters finden Sie hier spezielle Bestimmungen für einzelne Branchen aus Sondergesetzen und Verordnungen.
    Helmut Reznik - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 739421
  • Betriebsvereinbarung – Teilung der Ruhepause

    Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat über die Teilung der Ruhepause in zwei fünfzehnminütige Pausen.
    Redaktion WEKA | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 970262
  • Tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit

    Dem Arbeitnehmer steht nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu, bei Jugendlichen 12 Stunden. Weiters besteht ein Anspruch auf eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
    Barbara Reichl-Bischoff - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896218
  • Feiertagsruhe

    An Feiertagen besteht ein Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden. Diesem Beitrag ist unter anderem auch eine Aufstellung der österreichischen Feiertage zu entnehmen.
    Barbara Reichl-Bischoff | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896220
  • Nachtarbeit

    Was wird unter „Nacht“ im Sinne der Arbeitszeitbestimmungen und unter einem "Nachtarbeitnehmer" verstanden und wann dürfen diese eingesetzt werden?
    Helmut Reznik - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 739487