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Dokument-ID: 033165
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 99. Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:
- das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,
- die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:
- die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN,
- die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO,
- der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,
- der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,
- der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,
- der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
- die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,
- die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG,
- die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG,
- die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,
- die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.