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Dokument-ID: 033166
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 100. Verweisungen
idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Arbeitsgerichte, die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, auf Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (besonders der §§ 96 Z 8, 99 Z 3 bis 6) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.