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Besondere Arbeitsformen
Besondere Beschäftigungsformen aus arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Sicht.
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Geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.
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Freier Dienstvertrag
Der Hauptunterschied zwischen einem freien und echten Dienstvertrag ist das Fehlen der „persönlichen Abhängigkeit“ des Dienstnehmers.
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Altersteilzeit
Als „Altersteilzeit“ bezeichnet man die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Man unterscheidet zwischen kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und Blockzeitvereinbarungen.
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Elternteilzeit
Der Begriff „Elternteilzeit“ umfasst den gesetzlich geregelten Anspruch für Mütter und Väter ihr Dienstverhältnis bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen.
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Teilzeitbeschäftigte
Das Ausmaß der Arbeitszeit wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer frei vereinbart. Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen eine Obergrenze (gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit), nicht aber eine Untergrenze fest.
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Fallweise Beschäftigte
Bei fallweisen Beschäftigten ist jeder Arbeitstag ein eigenständiges Dienstverhältnis. Für die Beurteilung ob die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Summe der Beitragsgrundlagen maßgeblich.
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Behinderte Mitarbeiter
Dienstgeber sind ab einer gewissen Anzahl von Dienstnehmern verpflichtet, einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu leisten.
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Ferialpraktikanten, Volontäre
Es gibt verschiedene Formen der Ferialarbeit. In der Praxis wird zwischen Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmern und Volontären unterschieden.
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Arbeitskräfteüberlassung
Die Überlassung von Arbeitskräften ist nach der Definition des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte
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Lehrlinge
Lehrlinge werden aufgrund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf von einem Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet.
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Telearbeit
Telearbeit kann in allen Beschäftigungsformen auftreten und stellt keine eigene arbeitsrechtliche Kategorie dar. Daher gibt es auch kaum spezifische gesetzliche Bestimmungen.
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Geschäftsführer
Die Beurteilung des Geschäftsführers als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Werkvertrags- (Auftrag-)nehmer hängt unter anderem von den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten ab
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Heimarbeit
Heimarbeiter sind arbeitnehmerähnliche Personen, die zwar keine echten Dienstnehmer, diesen aber arbeits- und sozialversicherungsrechtlich im Wesentlichen gleichgestellt sind. Heimarbeit umfasst nur manuelle Arbeiten.
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Neue Selbstständige
Neue Selbstständige sind selbstständig erwerbstätige Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegen.